Die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude unterliegt anderen Gesetzmäßigkeiten
Ein denkmalgeschütztes Gebäude kann gerade für Wohnzwecke ein besonderes Flair bieten – die meist zentrale Lage und die hohe Nachfrage garantieren darüber hinaus eine sehr hohe Wertbeständigkeit. Muss ein solches Objekt saniert werden, gelten jedoch auch ganz besondere gesetzliche Regelungen, die beachtet werden müssen. In der Regel zielen diese darauf ab, dass der originale Charme der Immobilie erhalten bleibt und somit die kulturelle Bedeutung nicht beschädigt wird. Das Gute daran: Wer diese Regelungen entsprechend einhält, kann von verschiedenen Möglichkeiten der Förderung profitieren. Da die jeweiligen Vorgaben von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich sein können, empfiehlt sich eine vorherige, ausgiebige Informationseinholung – gegebenenfalls kann ein Fachberater konsultiert werden.
Genehmigung erforderlich
Bevor ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert werden kann, muss eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden. Die Bestimmungen der denkmalrechtlichen Vorschriften unterscheiden sich teils je nach Standort deutlich und müssen deshalb vor Beginn einer Maßnahme gründlich eruiert werden. Die jeweils zuständige Denkmalschutzbehörde wird das Objekt in Augenschein nehmen und die beabsichtigte Maßnahme beurteilen. Mit dem Bauherr und dem zuständigen Architekten werden dann – soweit notwendig – entsprechende Änderungen und die genaue Ablaufplanung besprochen. Dabei werden nicht nur die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung auf die Erhaltung der historischen Bausubstanz und der kulturellen Bedeutung beurteilt, sondern es wird auch ein Auge auf die Kostensituation des Immobilienbesitzers geworfen. Wichtig ist, dass im Endergebnis ein angemessener Kostenrahmen einer werterhaltenden Maßnahme gegenübersteht, welche das Erscheinungsbild des Objektes nicht wesentlich verändert. So ist es beispielsweise bei Fachwerkhäusern üblich, das äußere Erscheinungsbild unbedingt beizubehalten, während innenliegende Bestandteile wie die Dämmung oder die Zuleitungen modernisiert werden. Von außen sichtbare Maßnahmen – wie das Anbringen einer Photovoltaikanlage oder der Einbau von Kunststofffenstern – werden in der Regel nicht oder nur unter bestimmten Auflagen genehmigt.
Förderungen können integriert werden
Gerade bei der Sanierung von Baudenkmälern besteht die Möglichkeit, von verschiedenen Fördermaßnahmen zu profitieren. So bietet beispielsweise die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergünstigte Förderkredite und Zuschüsse für Maßnahmen an, welche der energetischen Gebäudebilanz zuträglich sind. Zudem sind eventuell weitere, lokal unterschiedliche Förderungen gegebenenfalls zusätzlich beanspruchbar, wenn die Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind. In der Regel gelten für viele Maßnahmen auch Steuervorteile, welche der Bauherr im Rahmen seiner jährlichen Steuererklärung beanspruchen kann, z. B. dann, wenn eine denkmalgeschützte Immobilie in der Form umgebaut wird, dass sie von folgenden Generationen weiter genutzt werden kann.
Alle Sanierungsmaßnahmen erfordern vorherige Information
Bevor blindlings eine Sanierungsmaßnahme an einem denkmalgeschützten Objekt vorgenommen wird, sollte eine vorherige, detaillierte Information eingeholt werden. Da insbesondere viele private Bauherren oft nicht alle Bestimmungen und Möglichkeiten kennen, empfiehlt es sich, einen entsprechenden, unabhängigen Fachberater zu konsultieren. Er unterstützt den Immobilieneigentümer bei der Optimierung der Wohnqualität und im Hinblick auf die individuelle Finanzsituation. Die Vorgehensweise sollte unbedingt zeitlich exakt geplant werden, damit eventuelle Förderungen in voller Höhe beansprucht werden können. Auch bei der Suche nach einer passenden Finanzierung für die Maßnahme helfen der breite Marktüberblick und der Erfahrungsschatz eines entsprechenden Fachberaters sehr viel weiter. Ein Vergleich der verschiedenen Finanzierungsangebote sollte nicht nur die Zinskonditionen berücksichtigen, sondern auch die Flexibilisierungsoptionen im Hinblick auf die individuelle Anpassbarkeit an die persönliche Finanzsituation.
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Andreas Schrobback
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